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Landratsamt Hohenlohekreis Postfach 13 62 74643 Künzelsau Allee 17 (Gebäude A) Allee 16 (Gebäude B und C) 74653 Künzelsau Tel.: 07940 18-0 (Zentrale) Fax: 07940 18-336 E-Mail: info@hohenlohekreis.de cm city media GmbH DienstleistungenFahrgastrechte im EisenbahnverkehrSeit dem 29. Juli 2009 gelten im Eisenbahnverkehr einheitliche Fahrgastrechte – im Fern- wie im Nahverkehr. Mit den neuen Regelungen haben Bahnfahrer ein Recht auf Entschädigung, falls ihr Zug sich verspätet oder ausfällt. Diese Fahrgastrechte gelten für den regulären Linienverkehr und nicht für den Verkehrsbetrieb aus Gründen historischen Interesses oder zu touristischen Zwecken (Sonderfahrt). Es gelten folgende Regelungen: 1. Für den Fern- und Nahverkehr in Deutschland und Europa
2. Weitergehende Regelungen speziell im Nahverkehr
Für Fahrkarten mit einem erheblich ermäßigten Beförderungsentgelt gelten besondere Regelungen, die aus den Beförderungsbedingungen des jeweiligen Eisenbahnunternehmens ersichtlich sind. Tipp: Ausführliche Informationen zu den Fahrgastrechten im Eisenbahnverkehr finden Sie auf den Seiten der Deutschen Bahn unter "Fahrgastrechte" sowie im Portal www.fahrgastrechte.info. Zuständig:
Voraussetzung:Es liegen keine Haftungsausschlussgründe vor. Diese sind:
Weitere Voraussetzungen sind:
Ablauf:Bestätigung der Verspätung oder des AusfallsLassen Sie sich die Verspätung oder den Ausfall des Zuges beim Zugbegleitpersonal oder am Servicepoint auf Ihrer Fahrkarte bestätigen. Alternativ kann diese Bestätigung auch auf dem Fahrgastrechteformular erfolgen, das Sie beim Zugbegleitpersonal, am Servicepoint, im Reisezentrum oder einer anderen personalbedienten Verkaufsstelle erhalten. Das Formular können Sie auch im Internet abrufen. Umstieg auf einen Fernverkehrszug bei VerspätungSind Sie im Nahverkehr unterwegs und möchten zur Vermeidung der weiteren Verspätung auf den Fernverkehr umsteigen, kaufen Sie eine gültige Fahrkarte und reichen Sie diese nach der Fahrt bei dem für die Verspätung verantwortlichen Eisenbahnunternehmen ein. Die Kosten werden Ihnen erstattet. Achtung: Für Fahrausweise mit erheblich ermäßigtem Beförderungsentgelt (z.B. Schönes-Wochenende-Ticket, Baden-Württemberg-Ticket) gelten Ausnahmen. Die genauen Regelungen dazu finden Sie in den Bedingungen des jeweiligen Angebotes. Nutzung eines anderen Verkehrsmittels (z.B. Taxi) bei nächtlichen VerspätungenWenn die Eisenbahn keine Beförderungsmöglichkeit zur Verfügung stellt oder kein alternatives Verkehrsmittel zur Verfügung steht (z.B. Bus oder Sammeltaxi), können Sie auch ein Taxi nehmen, um zum Zielort Ihrer Reise zu gelangen. Lassen Sie sich eine Quittung geben beziehungsweise kaufen Sie, sofern erforderlich, eine gültige Fahrkarte. Reichen Sie die Quittung des Taxiunternehmens beziehungsweise die Fahrkarte bei dem für die Verspätung verantwortlichen Eisenbahnunternehmen ein. Die Kosten werden bis zu einer Höhe von 80 Euro erstattet. ÜbernachtungWird aufgrund eines Zugausfalls oder einer Verspätung eine Übernachtung erforderlich und ist die Fortsetzung der Fahrt am selben Tag nicht zumutbar, werden Ihnen angemessene Übernachtungskosten erstattet. Stellt Ihnen die Eisenbahn eine Übernachtung zur Verfügung, hat dies grundsätzlich Vorrang vor selbst organisierten Alternativen. Die Eisenbahn kann Ihnen alternativ auch eine Weiterbeförderung (z.B. mit einem Taxi) zu Ihrem eigentlichen Zielort anbieten. Entschädigungen oder Erstattungen bei Zugverspätungen, Ausfall von Zügen oder AnschlussversäumnisDie erforderlichen Unterlagen sind bei der zuständigen Stelle des Eisenbahnunternehmens einzureichen. Über eine Entschädigung oder Erstattung wird innerhalb eines Monats entschieden. Anderenfalls können Sie sich an die Schlichtungsstelle wenden. Wenn Sie vermuten, dass die getroffene Entscheidung nicht den gesetzlichen Regelungen entsprechend getroffen wurde, können Sie sich auch an die zuständige Eisenbahnaufsichtsbehörde wenden. Ein Fahrgastrechte-Formular, das Sie am Bildschirm ausfüllen und dann ausdrucken können, bietet Ihnen unter anderem der Tarifverband der Bundeseigenen und Nichtbundeseigenen Eisenbahnen in Deutschland auf der Seite www.fahrgastrechte.info an. Unterlagen:
Frist:Sie müssen Ihre Ansprüche innerhalb eines Jahres nach Ablauf der Gültigkeit der Fahrkarte geltend machen. Sonstiges:Informationspflicht des ReisendenDer Fahrgast hat als Grundlage für eine Prognoseentscheidung, ob vernünftigerweise mit einer im Sinne dieser Fahrgastrechte anspruchsbegründenden Verspätung am Zielort gerechnet werden muss, insbesondere folgende Medien zu berücksichtigen:
Rechtsgrundlage:
InformationDie Texte werden über eine Schnittstelle der cm city media GmbH vom Landesportal Service BW übernommen und eingelesen. Die Daten werden regelmäßig aktualisiert. Ämter AktuellAktuelle Informationen und Neuigkeiten unserer Ämter und Betriebe in der ![]() |