Heimaufsichtsbehörde
Aufgaben
Pflegebedürftige und Menschen und Behinderung oder psychischer Erkrankung, die in unterstützenden Wohnformen leben, bedürfen einer besonderen Zuwendung und eines wirksamen Schutzes.
Nach dem Wohn-, Teilhabe- und Pflegegesetz (WTPG) ist es Aufgabe der Heimaufsicht dafür zu sorgen, dass die Interessen und Bedürfnisse dieser Menschen in stationären Einrichtungen und betreuten Wohngemeinschaften beachtet und geschützt werden. Darüber hinaus überprüft die Heimaufsicht, dass die angemessene Qualität und Pflege in den Einrichtungen sichergestellt ist.
Aufgaben der Heimaufsichtsbehörde
- Informations- und Beratungspflicht (§ 7 WTPG)
- Bearbeitung der Anzeige von stationären Einrichtung (§ 11 WTPG) und unterstützenden Wohnformen (§§ 10 und 14 WTPG)
- Überprüfung der Qualifikation der verantwortlichen Pflegefachkraft und der Einrichtungsleitung in stationären Einrichtungen
- Überprüfung der Präsenzkräfte in ambulant betreuten Wohngemeinschaften
- Überwachung der Anforderungen an den Betrieb einer stationären Einrichtung (§ 10 WTPG)
- Überprüfung der Qualität in unterstützenden Wohnformen (§§ 17 und 18 WTPG)
- Ausnahmegenehmigungen für die Annahme von Spenden (§ 16 WTPG)
- Unterstützung der Bewohnerbeiräte
- Bearbeitung von Beschwerden bis hin zu anlassbezogenen Begehungen
- Beteiligung im Baugenehmigungsverfahren
- Mitwirkung in örtlichen Arbeitsgemeinschaften (§ 25 WTPG) und Zusammenarbeit mit:
- den Verbänden der Freien Wohlfahrtspflege
- den kommunalen und sonstigen Trägern und ihrer Einrichtungen
- den Bewohnerinnen und Bewohnern bzw. deren Vertreter
Bei der Wahrnehmung dieser Aufgaben ist die Heimaufsicht Ratgeber für Bewohner der Einrichtungen und der Wohngemeinschaften, deren Angehörigen und Betreuer sowie der Träger und Leitungen der bestehenden Einrichtungen.
Unabhängig von der Trägerschaft ist die Heimaufsichtsbehörde zuständig für stationäre Einrichtungen und betreute Wohngemeinschaften sowie für Einrichtungen der Eingliederungshilfe, Einrichtungen der Kurzzeitpflege und stationäre Hospize innerhalb des Hohenlohekreises.
Wohn-, Teilhabe- und Pflegegesetz (WTPG)
Zweck des WTPG ist es,
- die Würde, die Privatheit, die Interessen und Bedürfnisse volljähriger Menschen mit Pflege- und Unterstützungsbedarf oder mit Behinderungen als Bewohner stationärer Einrichtungen und ambulant betreuter Wohngemeinschaften vor Beeinträchtigungen zu schützen,
- die Selbständigkeit, die Selbstbestimmung, die Selbstverantwortung und die gleichberechtigte Teilhabe am Leben in und an der Gesellschaft sowie die Lebensqualität der Bewohner zu wahren und zu fördern,
- die kulturelle Herkunft sowie religiöse, weltanschauliche und sexuelle Orientierung zu achten und geschlechtsspezifische Belange angemessen zu berücksichtigen,
- eine dem allgemein anerkannten Stand der fachlichen Erkenntnisse entsprechende Qualität des Wohnens sowie der Pflege und Betreuung zu sichern und eine angemessene Lebensgestaltung zu ermöglichen,
- die Mitwirkung der Bewohner zu sichern und zu stärken,
- die Beratung und Transparenz in Angelegenheiten der stationären Einrichtungen und der ambulant betreuten Wohngemeinschaften zu fördern,
- die Einhaltung der dem Träger von stationären Einrichtungen sowie die dem Anbieter von ambulant betreuten Wohngemeinschaften obliegenden Pflichten zu sichern,
- die Zusammenarbeit der für die Durchführung des WTPG zuständigen Behörden mit den Trägern und deren Verbänden, den Pflegekassen, dem Medizinischen Dienst der Krankenversicherung sowie den Trägern der Sozialhilfe zu fördern sowie
- ein Sterben in Würde zu ermöglichen.
Rechtsgrundlagen
- Gesetz für unterstützende Wohnformen, Teilhabe und Pflege (WTPG)
- Verordnung des Sozialministeriums über personelle Anforderungen für stationäre Einrichtungen (Landesperesonalverordnung - LPersVO)
- Verordnung des Sozialministeriums zur baulichen Gestaltung von Heimen und zur Verbesserung der Wohnqualität in den Heimen Baden-Württembergs (LHeimBauVO)
- Verordnung des Sozialministeriums über die Mitwirkung der Bewohner in Angelegenheiten des Heimbetriebs in Baden-Württemberg (Landesheimmitwirkungsverordnung - LHeimMitVO)