Jagdrechtsbehörde
Das Jagdrecht ist sowohl im Bundes-Jagdgesetz (BJagdG) geregelt als auch im Jagd- und Wildtiermanagementgesetz des Landes (JWMG) und der dazu erlassenen Durchführungsverordnung (DVO JWMG).
Das Jagdrecht ist die ausschließliche Befugnis, auf einem bestimmten Gebiet wildlebende Tiere, die dem Jagdrecht unterliegen (= Wild), zu hegen, auf sie die Jagd auszuüben und sie sich anzueignen. Mit dem Jagdrecht ist die Pflicht zur Hege verbunden (§ 1 Abs. 1 BJagdG und § 3 Abs. 1 JWMG). Zur Jagd gehört somit weit mehr als nur das Schießen auf Wild. Die Jäger leisten einen wichtigen Beitrag beim natürlichen Waldumbau, zum biologischen Gleichgewicht und zum Naturschutz. Abgesehen von den Förstern, die aus beruflichen Gründen jagen und wenigen Berufsjägern üben die meisten Jäger die Jagd in ihrer Freizeit aus.
Das Jagdrecht findet aber nur bei jagdbarem Wild Anwendung. Welche Tierarten dazu gehören, ist im Anhang zum JWMG geregelt. Kein jagdbares Wild sind beispielsweise Ratten, die meisten Vogelarten, Insekten, Amphibien, Reptilien, Fische oder Haustiere.
Formulare des Bereiches Jagdrecht finden Sie in der Formularverwaltung.
Aufgaben der Jagdrechtsbehörde
- Ausstellung und Verlängerung von Jagdscheinen und die damit vorhandene Prüfung der Erlaubnisvoraussetzungen.
- Beim Wegfall der Erlaubnisvoraussetzungen (z. B. bei Unzuverlässigkeit) Widerruf von Jagdscheinen.
- Beratung von Jägern, Gemeinden, Eigenjagdbesitzern und sonstigen Bürgern in allen Fragen rund um die Jagd.
- Prüfung und Genehmigung von Jagdpachtverträgen und Satzungen der Jagdgenossenschaften.
- Entscheidungen über die Abgrenzung von Jagdbezirken (Abrundungen).
- Einfordern und verwalten der Streckenlisten. Dies erfolgt inzwischen über das Wildtierportal.
- Abschussplanung bei bestimmten Wildarten.
- Ausnahmen vom Verbot der Jagd im befriedeten Bezirk oder während der Schonzeit.
- Mitwirkung bei der Bekämpfung von Tierseuchen.
- Anerkennung von Hegegemeinschaften, Stadtjägern, Wildschadensschätzern und Wildtierschützern.
- Überwachung der jagdrechtlichen Vorschriften und Ahndung von Verstößen.
Jagdrechtliche Begriffe
- Eigenjagdbezirke (EJB): Zusammenhängende Flächen mit einer Größe von mind. 75 ha im Eigentum ein und derselben Person oder Personengesellschaft (§ 10 JWMG).
- Gemeinschaftliche Jagdbezirke (GJB): Die räumlich zusammenhängenden Grundstücke, die nicht zu einem Eigenjagdbezirk gehören. Ein GJB muss mind. 150 ha groß sein (§ 11 JWMG).
- Jagdgenossenschaft: Alle Grundstückseigentümer eines GJB bilden eine Jagdgenossenschaft. Davon ausgenommen sind Grundstücke, auf denen die Jagd nicht ausgeübt werden kann (§ 15 JWMG). Die meisten Jagdgenossenschaften werden von den Städten und Gemeinden verwaltet. Es ist aber auch möglich, dass sich diese selbst verwalten.
- Befriedete Bezirke: In Gebäuden, die dem Aufenthalt von Menschen dienen, die mit solchen Gebäuden zusammenhängen, den dazugehörigen Hofräumen und Hausgärten, ruht die Jagd. Dies gilt auch für Friedhöfe sowie Flächen, die durch eine behördliche Anordnung zum befriedeten Bezirk erklärt werden (§§ 13 und 14 JWMG).
- Abrundung: Manchmal sind die Grenzen von Jagdbezirken so ungünstig, dass für eine sinnvolle Jagdausübung Flächen abgetrennt, an einen anderen Jagdbezirk angegliedert oder getauscht werden müssen. Diese sog. Abrundung muss von der unteren Jagdbehörde genehmigt werden (§ 12 JWMG.
- Jagdbehörden: untere Jagdbehörden sind die Landratsämter und Stadtkreise, obere Jagdbehörden die Regierungspräsidien und oberste Jagdbehörde das Ministerium für Ländlicher Raum und Verbraucherschutz (§ 58 JWMG). Die Städte und Gemeinden haben zwar Aufgaben bei Wildschäden und führen oft die Geschäfte der Jagdgenossenschaften, gelten aber nicht als Jagdbehörden.
- Jagdpacht: Wenn die Jagdgenossenschaft oder der Inhaber eines Eigenjagdbezirks das Jagdrecht nicht selbst ausüben, können Sie dieses verpachten (§ 17 – 24 JWMG). Der Pächter muss jagdpachtfähig sein – insbesondere seit mind. drei Jahren und aktuell einen gültigen Jagdschein haben. Die untere Jagdbehörde prüft nur die Einhaltung bestimmter Formvorschriften. Ansonsten gilt in vielen Bereichen (z. B. der Pachthöhe) Vertragsfreiheit, so dass bei Streitigkeiten über die betroffenen Regelungen der Privatrechtsweg eingeschlagen werden muss.
- Jagderlaubnis: Die jagdausübungsberechtigte Person kann einem anderen Jagdscheininhaber die Erlaubnis erteilen, sich in bestimmtem Umfang an der Jagd zu beteiligen (§ 25 JWMG). Dies kann sowohl nur für eine Teilfläche eines Jagdreviers, einen einzelnen Tag (z. B. für eine einzelne Gesellschaftsjagd) oder auch für einen längeren Zeitraum sein. Früher gab es hierfür den Begriff „Begehungsschein“.
- Jagdschein: Bei der Jagdausübung müssen Jäger einen Jagdschein mitführen. Bevor dieser erteilt oder verlängert wird, prüft die untere Jagdbehörde, ob eine Jägerprüfung bestanden wurde, die notwendige Zuverlässigkeit und persönliche Eignung sowie ein ausreichender Versicherungsschutz gegeben sind (§§ 15 – 18 BJagdG, § 26 JWMG). Es gibt für verschiedene Personenkreise unterschiedliche Jagdscheinarten wie Jugendjagdscheine, Ausländerjagdscheine und Falknerjagdscheine. Diese sind entweder 14 Tage (sog. „Tagesjagdschein“), ein Jahr oder drei Jahre („Jahresjagdscheine“) gültig.
- Jagd- und Schonzeiten: Die Zeiten, in denen Wild gejagt bzw. nicht gejagt werden darf (§ 41 JWMG und § 10 DVO JWMG). Die Jagdzeiten sind je nach Wildtierart unterschiedlich. Vom 16.02. bis 15.04. ist eine allgemeine Schonzeit. Da die Schonzeiten dem Elterntierschutz dienen, sind Ausnahmen nur unter sehr strengen Voraussetzungen möglich.
- Gesellschaftsjagd: eine Jagd, an der mehr als 8 Personen teilnehmen (§ 8 Abs. 4 JWMG).
- Treibjagd: eine Jagd, an der incl. Treiber mehr als 15 Personen teilnehmen (§ 8 Abs. 3 JWMG).
- Bewegungsjagd: eine Gesellschaftsjagd, bei der die Wildtiere für einen kurzen Zeitraum beunruhigt oder in Bewegung gesetzt werden (§ 8 Abs. 5 JWMG).