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Die aktuellen Regelungen dienen der Sicherstellung der Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems und der sonstigen kritischen Infrastrukturen. Sie orientieren sich an mehreren Faktoren, zum Beispiel der Neuinfektionsrate, der verfügbaren stationären Versorgungskapazitäten, dem Abwassermonitoring auf SARS-CoV-2 oder anderen Surveillance-Systemen auf respiratorische Erkrankungen (siehe Regelungen § 28 Absatz 7 IfSG).
Für Personen, die mittels Schnelltest oder PCR-Test positiv auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 getestet wurden, ist nach der neuen Regelung eine fünftägige Maskenpflicht mit einer medizinischen Maske oder FFP2-Maske vorgesehen. Diese gilt durchgängig außerhalb der eigenen Wohnung. So können auch positiv getestete Personen, wenn es deren Gesundheitszustand zulässt, beispielsweise einkaufen oder an der frischen Luft spazieren gehen.
Sofern im Freien ein Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen eingehalten werden kann, kann die Maske auch abgenommen werden. Kinder, die noch nicht eingeschult sind, sind von der Verpflichtung zum Tragen einer Maske ausgenommen.
Hier finden Sie die aktuellen Regelungen des Landes Baden-Württemberg zur Masken- und Testpflicht.
Hier finden Sie Hinweise des Bundesamtes für Arzneimittel und Medizinprodukte zur Verwendung von Mund-Nasen-Bedeckungen, medizinischen Gesichtsmasken sowie partikelfiltrierenden Halbmasken (FFP-Masken).
Häufige Fragen zur Maskenpflicht beantwortet das Land Baden-Württemberg hier.
Eine Übersicht über die Testangebote im Hohenlohekreis erhalten Sie in dieser Tabelle oder durch diese Karte. Die Übersicht erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Änderungen können an GA-schnelltest(@)hohenlohekreis.de gemeldet werden.
Die Coronavirus-Testverordnung des Bundes wurde zum 25. November 2022 angepasst. Kostenlose Tests in der Arztpraxis, der Apotheke oder im Testzentrum gibt es seitdem nur noch im Zusammenhang mit einem Krankenhaus- oder Pflegeheimbesuch bzw. -aufenthalt, für Pflegepersonen und Personen im Rahmen des Persönlichen Budgets oder für erforderliche Freitestungen.
Fragen und Antworten zu den Regelungen für Corona-Tests finden Sie hier.
Ihr PCR-Test ist positiv?
Dieses Merkblatt informiert Sie über das, was Sie jetzt tun müssen.
Ihr Schnelltest ist positiv?
Dieses Merkblatt informiert Sie über das, was Sie jetzt tun müssen.
Ihr Selbsttest ist positiv?
Dieses Merkblatt informiert Sie über das, was Sie jetzt tun müssen.
Es ist für Betroffene nicht erforderlich, sich selbst an das Gesundheitsamt zu wenden.
Derzeit übernehmen die Praxen der Haus- und Fachärztinnen und -ärzte sowie Apotheken die Corona-Schutzimpfung. Impfstützpunkte und Mobile Impfteams wurden zum 1. Januar 2023 eingestellt. Die Impfung gegen das Coronavirus ist freiwillig und für alle Bürgerinnen und Bürger kostenlos. Alle weiteren Informationen zur Corona-Schutzimpfung, zu den zugelassenen Impfstoffen sowie deren Sicherheit und Wirksamkeit und zum aktuellen Impfstatus in Deutschland hat das Bundesministerium für Gesundheit hier zusammengestellt.
Für die schnelle und einfache Buchung von Impfterminen im Herbst und Winter steht in Baden-Württemberg seit dem 19. September 2022 ein Impfterminportal unter https://www.impftermin-bw.de zur Verfügung. Bürgerinnen und Bürger können dort den gewünschten Impfstoff und Ort auswählen. Dadurch erhalten sie einen Überblick über freie Termine, die direkt gebucht werden können. Die Buchung kann jedoch auch über die Telefon-Hotline unter 0800 282 272 91 vorgenommen werden.
Seit dem 16. März 2022 gilt für Beschäftigte in Einrichtungen/Unternehmen mit Kontakt zu vulnerablen Gruppen eine einrichtungsbezogene Impfpflicht gegen das Coronavirus SARS-CoV-2.
Die betroffenen Personen müssen der Unternehmens-/Einrichtungsleitung folgendes nachweisen:
1. drei COVID-19-Impfungen (Abstand von mindestens drei Monaten zwischen zweiter und dritter Impfung) ODER
2. zwei COVID-19-Impfungen UND
a. ein Antikörpertest, der vor der ersten Impfung erfolgte, ODER
b. ein PCR-Test, der mindestens 28 Tage alt ist ODER
3. einen aktuellen Genesenenstatus (PCR-Test, 28-90 Tage nach Testdatum) ODER
4. ein ärztliches Zeugnis darüber, dass sie sich im ersten Schwangerschaftsdrittel befinden, ODER
5. ein ärztliches Zeugnis, darüber, dass sie aufgrund einer medizinischen Kontraindikation nicht gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 geimpft werden können.
Bei dieser Aufstellung sind die Neuerungen bezüglich einer vollständigen Immunisierung ab 1. Oktober 2022 bereits berücksichtigt. Bestandspersonal, das bereits vor dem 1. Oktober 2022 tätig war und bereits zwei COVID-19-Impfungen oder eine COVID-19-Impfung und eine Genesung nachgewiesen oder ein ärztliches Attest über eine dauerhafte Kontraindikation vorgelegt hatte, muss nicht ernuet überprüft werden. Siehe hierzu auch die Pressemitteilung des Ministeriums für Soziales, Gesundheit und Integration vom 20. September 2022.
Hinweise für Einrichtungen:
Für die Meldung der Personen empfiehlt das Gesundheitsamt des Hohenlohekreises die Nutzung des Meldeportals des Ministeriums für Soziales, Gesundheit und Integration Baden-Württemberg. Die Meldungen können dadurch landeseinheitlich, datensicher, digital und mit einem geringeren Verwaltungsaufwand erfolgen und bearbeitet werden. Hinweise und Zugang zum digitalen Meldeportal finden Sie hier.
Alle Einreisende, die sich zu einem beliebigen Zeitpunkt in den letzten zehn Tagen vor der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland in einem Virusvariantengebiet aufgehalten haben, sind verpflichtet, bei Einreise über einen Testnachweis zu verfügen. Ein Genesenennachweis oder ein Impfnachweis sind in diesem Fall nicht ausreichend. Kinder unter 12 Jahren sind von der Nachweispflicht befreit.
Bereits vor der Einreise aus einem Virusvariantengebiet muss die digitale Einreiseanmeldung unter www.einreiseanmeldung.de vorgenommen werden. Die Anmeldung muss dann erfolgen, wenn Sie sich zu einem beliebigen Zeitpunkt in den letzten zehn Tagen vor der Einreise in einem zum Zeitpunkt der Einreise als Virusvariantengebiet eingestuften Gebiet aufgehalten haben.
Bei Voraufenthalt in einem Virusvariantengebiet müssen Sie sich grundsätzlich direkt nach Hause - oder in eine sonstige Beherbergung am Zielort - begeben und absondern (häusliche Quarantäne). Die Quarantäne beträgt in diesem Fall 14 Tage.
Seit dem 7. Januar 2023 wird mit Inkrafttreten der "Achten Änderungsverordnung der Coronavirus-Einreiseverordnung" die bisherige Kategorie der Virusvariantengebiet um eine weitere, neue Kategorie ergänzt: Virusvariantengebiet, in dem eine besonders besorgniserregende "Virusvariante aufzutreten droht". Verbunden mit einer solchen Gebietseinstufung ist eine Nachweispflicht bei Einreise mittels PCR- oder Schnelltest. Eine Anmelde- sowie Absonderungspflicht besteht bei dieser Kategorie nicht.