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Als Überschwemmungsgebiete gelten im Außenbereich, ohne dass es einer Festsetzung bedarf,
1. Gebiete zwischen oberirdischen Gewässern und Deichen oder Hochufern
2. Gebiete, die bei einem hundertjährlichen Hochwasserereignis überschwemmt oder durchflossen werden
3. Gebiete, die auf der Grundlage einer Planfeststellung oder Plangenehmigung für die Hochwasserentlastung oder Rückhaltung beansprucht werden.
Durch Rechtsverordnung können in Überschwemmungsgebieten weitere Handlungen verboten oder für nur beschränkt zulässig oder für genehmigungspflichtig erklärt werden.
Landratsamt Hohenlohekreis
Unwelt- und Baurechtsamt
Tel.: 07940 18-1241 oder 18-1244
Fax: 07940 18-1365
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