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[Artikel vom 02.12.2021]
Zutritt nur für Geimpfte, Genesene oder Getestete – Terminvereinbarung erforderlich
Für den Zutritt zum Landratsamt Hohenlohekreis und allen Außenstellen gilt ab Montag, 6. Dezember 2021, die 3G-Regelung. Der Zutritt ist damit nur Geimpften, Genesenen und Getesteten möglich, ein entsprechender Nachweis ist vor Zutritt des jeweiligen Gebäudes vorzulegen. Weiterhin gilt für alle Besucherinnen und Besucher eine FFP2-Maskenpflicht.
Grundsätzlich ist für Termine im Landratsamt zudem eine vorherige Terminabsprache notwendig. Ausnahmen gibt es für die Zulassungsstelle, Führerscheinstelle sowie Ausländerbehörde, Asylbewerberleistungsstelle und Einbürgerungsbehörde. Dort sind die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu den gewohnten Öffnungszeiten ohne Terminvereinbarung erreichbar. Eine Terminvereinbarung für die Zulassungsstelle unter www.hohenlohekreis.de im Bereich Bürgerservice - Kfz-Zulassung kann die Wartezeit verkürzen, ist aber nicht erforderlich.
„Dank 3G und Terminvereinbarung können wir den Dienstbetrieb des Landratsamts uneingeschränkt aufrechterhalten und unsere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gleichzeitig bestmöglich vor einer Ansteckung schützen. In Anbetracht der aktuellen Corona-Lage, speziell der hohen Inzidenz im Hohenlohekreis, und der immer strengeren Vorschriften von Bund und Land halten wir die neu getroffenen Maßnahmen für erforderlich und auch angemessen“, erklärt Gotthard Wirth, Erster Landesbeamter des Hohenlohekreises. „Alle Bürgerinnen und Bürger werden gebeten, wo immer möglich auf persönliche Vorsprachen zu verzichten und das Landratsamt nur dann aufzusuchen, wenn eine dringende Angelegenheit nicht telefonisch oder online erledigt werden kann.“
Die Recyclinghöfe, Grüngutplätze und der Wertstoffhof sowie NVH-Kundencenter und MOBIZ sind von der 3G-Regelung und Terminvereinbarung ausgenommen, hier gilt das Abstandsgebot sowie die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske.
Folgende Dokumente werden als Nachweis des 3G-Status akzeptiert:
Ausgenommen von der 3G-Regelung sind Kinder, die noch nicht eingeschult sind sowie Schülerinnen und Schüler bis 17 Jahre, die einen Schülerausweises oder einen sonstigen Nachweis der Schule vorzeigen können.