Einbürgerungs- und Staatsangehörigkeitsbehörde
Änderung des Einbürgerungsgesetzes ab dem 27. Juni 2024 in Kraft
Das Staatsangehörigkeitsmodernisierungsgesetz (StARModG) und damit die Neuregelung des Einbürgerungsrechts tritt in wesentlichen Teilen am 27. Juni 2024 in Kraft.
Auskünfte zum neuen Gesetz können derzeit noch nicht gegeben werden.
Wir bitten deshalb, von Anrufen oder Anfragen per E-Mail abzusehen.
Einbürgerungsanträge aufgrund des neuen Gesetzes können erst
ab dem 27. Juni 2024 gestellt werden.
Sobald uns der Gesetzestext sowie entsprechende Anwendungshinweise vorliegen, werden wir die Informationen auf unserer Homepage an die Gesetzesänderung anpassen.
Personen, die bereits eine Einbürgerungszusicherung erhalten haben, bitten wir abzuwarten.
Alle Personen mit einer gültigen Einbürgerungszusicherung werden im Juni 2024 rechtzeitig von uns angeschrieben und erhalten individuell Informationen zu den weiteren, notwendigen Schritten im Einbürgerungsverfahren.
Bitte warten Sie hierzu unser Schreiben ab.
Die Einbürgerungsbehörde ist für den Publikumsverkehr geschlossen.
Es ist eine vorherige Terminabsprache notwendig.
Zur Vereinbarung eines persönlichen Beratungsgesprächs bitten wir darum, zunächst eine E-Mail an Einbuergerung@Hohenlohekreis.de zu schreiben.
Aufgrund deutlich gestiegener Antragszahlen kommt es in der Einbürgerungsbehörde aktuell auch zu längeren Bearbeitungszeiten.
Bitte sehen Sie von Sachstandsanfragen zu bereits gestellten Einbürgerungsanträgen ab.
(Stand: April 2024)
Die Einbürgerung in den deutschen Staatsverband
Die Einbürgerung ist nicht nur ein formaler Akt. Vielmehr ist sie eine bewusste Entscheidung, durch die Sie Rechte und Pflichten im Bundesgebiet erwerben. Als deutscher Staatsangehöriger können Sie mitentscheiden und mitgestalten.
Sämtliche Informationen zum Thema Einbürgerung, insbesondere zu den Voraussetzungen, den notwendigen Unterlagen, Kosten, etc. erhalten Sie im Merkblatt zur Einbürgerung (PDF | 1,2 MB).
Hinweis: Das Staatsangehörigkeitsgesetz ist so komplex, dass hier nur dessen Grundzüge dargestellt werden können. Gerne berät Sie die Einbürgerungsbehörde im Rahmen eines persönlichen Beratungsgesprächs zu den Voraussetzungen, welche in Ihrem individuellen Fall für eine Einbürgerung in die deutsche Staatsangehörigkeit vorliegen müssen.
Das Antragsformular und weitere Formulare finden Sie unter der Formularverwaltung.
Staatsangehörigkeitsangelegenheiten
Als Staatsangehörigkeitsbehörde ist das Landratsamt zuständig für folgende Staatsangehörigkeitsangelegenheiten:
- Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit & Ausstellung von Staatsangehörigkeitsausweisen als Nachweis über den Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit
- Feststellung des Verlusts der deutschen Staatsangehörigkeit
- Entlassung aus der deutschen Staatsangehörigkeit
- Ausstellung von Beibehaltungsgenehmigungen bei Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit
- Ausstellung von Negativbescheinigungen (Bescheinigung über den Nicht-Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit)
- Erklärungen über den Verzicht auf die deutsche Staatsangehörigkeit
Zu allen weiteren genannten Staatsangehörigkeitsangelegenheiten berät Sie die Staatsangehörigkeitsbehörde gerne persönlich.