Beratungs- und Prüfbehörde
Ziel des Gesetzes für Teilhabe- und Pflegequalität (Teilhabe- und Pflegequalitätsgesetz – TPQG) ist der staatliche Schutz von Menschen mit Pflegebedarf oder mit Behinderungen vor Gefahren, die sich aus ihrem Lebensalltag als Bewohnerinnen und Bewohner in Einrichtungen im Sinne dieses Gesetzes ergeben können.
Die Beratungs- und Prüfbehörde im Hohenlohekreis ist zuständig für stationäre Einrichtungen für volljährige pflegebedürftige Menschen mit Versorgungsvertrag nach § 72 SGB XI und für Einrichtungen der Eingliederungshilfe für volljährige Menschen mit Behinderungen, die den Räumlichkeiten im Sinne von § 71 Absatz 4 Nummer 3 SGB XI entsprechen.
Aufgaben und Befugnisse der Beratungs- und Prüfbehörde
- Präventiver Beratungsauftrag (§ 3 TPQG)
- Entgegennahme und Überprüfung von Beschwerden
- Beteiligung im Baugenehmigungsverfahren
- Bearbeitung der Anzeige einer Betriebsaufnahme von Einrichtungen (§ 5 TPQG)
- Überprüfung der Qualifikation der verantwortlichen Pflegefachperson und der Einrichtungsleitung in Einrichtungen
- Überwachung der Anforderungen an den Betrieb einer Einrichtung (§ 4 TPQG))
- Überprüfung der Qualität in Einrichtungen (§ 7 TPQG)
- Erstellung eines Prüfberichts nach Abschluss einer Prüfung nach § 7 TPQG (§ 8 TPQG)
- Ergreifung ordnungsrechtlicher Maßnahmen (§§ 9 – 13 TPQG)
- Enge Zusammenarbeit mit den Pflegekassen, deren Landesverbänden und dem Verband der Privaten Krankenversicherung e.V., dem Medizinischen Dienst, dem Prüfdienst des Verbandes der Privaten Krankenversicherung e.V. und den zuständigen Trägern der Sozialhilfe und der Eingliederungshilfe (§ 14 Absatz 1 TPQG)
- Bildung von Arbeitsgemeinschaften (§ 14 Absatz 4 TPQG) und Zusammenarbeit der Arbeitsgemeinschaften mit:
- den Verbänden der Freien Wohlfahrtspflege,
- den kommunalen Trägern und den sonstigen Trägern sowie deren Vereinigungen,
- den Verbänden der Bewohnerinnen und Bewohnern,
- den Verbänden der Pflegeberufe,
- den Betreuungsbehörden.
Teilhabe- und Pflegequalitätsgesetz (TPQG)
Zweck des TPQG ist es,
- die Würde, die Privat- und Intimsphäre, die Interessen und Bedürfnisse volljähriger pflegebedürftiger Menschen im Sinne von § 14 SGB XI oder volljähriger Menschen mit Behinderungen im Sinne von § 2 Absatz 1 Sätze 1 und 2 SGB IX als Bewohnerinnen und Bewohner von Einrichtungen vor Beeinträchtigungen zu schützen,
- die Selbständigkeit, die Selbstbestimmung, die Selbstverantwortung und die gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft sowie die Lebensqualität der Bewohnerinnen und Bewohner zu wahren und zu fördern,
- die kulturelle Herkunft sowie die religiöse, weltanschauliche und sexuelle Orientierung zu achten und geschlechtsspezifische Belange angemessen zu berücksichtigen,
- eine dem allgemein anerkannten Stand der fachlichen Erkenntnisse entsprechende Qualität des Wohnens sowie der Pflege, Betreuung, Assistenz, Verpflegung und hauswirtschaftlichen Versorgung zu sichern und eine angemessene Lebensgestaltung zu ermöglichen,
- dass die Einrichtungen die Mitwirkung und Mitgestaltung der Bewohnerinnen und Bewohner gewährleisten und fördern sollen und die Bildung von Mitwirkungsgremien unterstützen,
- die Beratung und Transparenz in Angelegenheiten der stationären Einrichtungen und der ambulant betreuten Wohngemeinschaften zu fördern,
- die Bewohnerinnen und Bewohner durch geeignete Maßnahmen vor Gefahren für ihre körperliche und seelische Gesundheit sowie vor jeder Form von Gewalt zu schützen,
- die Einhaltung der dem Träger von Einrichtungen obliegenden Pflichten zu sichern.
