Staatsangehörigkeitsbehörde
Die Staatsangehörigkeitsbehörde ist für den Publikumsverkehr geschlossen. Persönliche Vorsprachen sind nur nach Terminvereinbarung möglich.Zur Vereinbarung eines persönlichen Beratungsgesprächs bitten wir darum, zunächst eine E-Mail an Einbuergerung@Hohenlohekreis.de zu schreiben. Ihre Terminanfragen werden schnellstmöglich von der Staatsangehörigkeitsbehörde beantwortet.Wegen der Vielzahl an täglich eingehenden E-Mails kann dies ein wenig Zeit in Anspruch nehmen. Bitte sehen Sie davon ab, E-Mails mehrfach zu übersenden. Aufgrund deutlich gestiegener Antragszahlen kommt es in der Staatsangehörigkeitsbehörde aktuell zu längeren Bearbeitungszeiten.Bitte senden Sie uns keine Sachstandsanfragen zu bereits gestellten Einbürgerungsanträgen zu.
Neues Staatsangehörigkeitsgesetz
Seit dem 27. Juni 2024 gelten neue Regeln für die Einbürgerung. Unter anderem wurde die generelle Möglichkeit der Mehrstaatigkeit geschaffen und die für die Einbürgerung erforderliche Aufenthaltszeit von 8 auf 5 Jahre verkürzt.
Hinweis zur doppelten Staatsangehörigkeit
Es gibt keinen Antrag auf doppelte Staatsangehörigkeit. Es handelt sich um eine normale Einbürgerung mit dem Vorteil, dass Sie Ihre bisherige(n) Staatsangehörigkeit(en) behalten dürfen, wenn Ihr Heimatland dies erlaubt.
Achtung: Auch, wenn die Bundesrepublik Deutschland die doppelte Staatsbürgerschaft mittlerweile grundsätzlich erlaubt, bedeutet dies nicht, dass jeder Einbürgerungsbewerber die Möglichkeit hat, seine alte Staatsangehörigkeit bei der Einbürgerung zu behalten. Auch das Heimatland muss die doppelte Staatsbürgerschaft erlauben. Dies ist nicht bei jedem Staat der Fall (z. B. Kasachstan, Indien, …). Nach dem Recht dieser Staaten geht deren Staatsangehörigkeit durch Einbürgerung in Deutschland automatisch verloren.
Die Einbürgerung in den deutschen Staatsverband
Die Einbürgerung ist nicht nur ein formaler Akt. Vielmehr ist sie eine bewusste Entscheidung, durch die Sie Rechte und Pflichten im Bundesgebiet erwerben. Sie ermöglicht es Ausländern, unter bestimmten Voraussetzungen die deutsche Staatsangehörigkeit zu erhalten. Als deutscher Staatsangehöriger können Sie mitentscheiden und mitgestalten.
Sämtliche Informationen zum Thema Einbürgerung, insbesondere Informationen zu den Voraussetzungen für die deutsche Staatsangehörigkeit, zur Antragstellung und zum Einbürgerungsverfahren erhalten Sie auf dieser Seite und außerdem auf der Seite der Beauftragten der Bundesregierung für Migration, Flüchtlinge und Integration. Diese Website bietet Ihnen unter anderem die Möglichkeit eines digitalen Quick-Checks, mit dem Interessierte überprüfen können, ob sie die Voraussetzungen für die Einbürgerung erfüllen.
Hinweis:
Das Staatsangehörigkeitsgesetz ist so komplex, dass auf dieser Seite nur dessen Grundzüge dargestellt werden können. Gerne berät Sie die Staatsangehörigkeitsbehörde im Rahmen eines persönlichen Beratungsgesprächs zu den Voraussetzungen, welche in Ihrem individuellen Fall für eine Einbürgerung in die deutsche Staatsangehörigkeit vorliegen müssen.
Einbürgerungsvoraussetzungen
Die Einbürgerung ist nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich. Folgende Bedingungen müssen Sie grundsätzlich erfüllen, um eingebürgert werden zu können:
1. Aufenthaltszeiten
Sie halten sich seit mindestens 5 Jahren ununterbrochen rechtmäßig in Deutschland auf.
Eine Einbürgerung nach bereits 3 Jahren ist möglich für:
- Personen, die über deutsche Sprachkenntnisse Niveau C1 verfügen und besondere Integrationsleistungen (z. B. insbesondere im Bundesgebiet erworbene besonders gute schulische, berufsqualifizierende oder berufliche Leistungen oder bürgerschaftliches Engagement) nachweisen können.
- Ausländer, die mit einem deutschen Staatsangehörigen verheiratet sind und die Ehe seit mindestens 2 Jahren besteht.
Ferner ist eine Einbürgerung unter verkürzten Aufenthaltszeiten möglich für miteinzubürgernde Ehegatten und minderjährige Kinder:
- Nach 3 Jahren: Miteinbürgerung von minderjährigen Kindern ab 6 Jahren (bei Kindern unter 6 Jahren genügt es, wenn sie ihr halbes Leben im Inland verbracht haben)
- Nach 4 Jahren: Miteinbürgerung von Ehegatten
2. Aufenthaltsrecht
Sie besitzen einen gültigen Aufenthaltstitel (Niederlassungserlaubnis, Befristete Aufenthaltserlaubnis – abhängig von der Rechtsgrundlage, Blaue Karte EU) oder Sie sind freizügigkeitsberechtigt (Personen mit EU-Staatsangehörigkeit oder der Staatsangehörigkeit der Schweiz bzw. deren Familienangehörige).
Folgende (befristete) Aufenthaltstitel sind für die Einbürgerung nicht ausreichend: Aufenthaltserlaubnisse nach §§ 16a, 16b, 16d, 16e, 16f, 17, 18f, 19, 19b, 19e, 20, 22, 23a, 24, 25 Abs. 3 bis 5 & § 104c des Aufenthaltsgesetzes
3. Geklärte Identität und Staatsangehörigkeit
4. Sicherung des Lebensunterhalts
Sie können Ihren Lebensunterhalt und den aller Personen, die mit Ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft leben bzw. die Ihnen gegenüber unterhaltsberechtigt sind, eigenständig sichern, ohne die Inanspruchnahme von Leistungen nach dem SGB II (Bürgergeld) oder SGB XII (Hilfe zum Lebensunterhalt, Grundsicherung).
Zur Bedarfsgemeinschaft zählen meist der Antragsteller, Partner/Ehegatte und Kinder. Für die Prüfung des Lebensunterhalts werden daher Einkommens- und Bedarfsnachweise aller Personen der Bedarfsgemeinschaft benötigt, auch wenn diese selbst nicht die Einbürgerung beantragen.
Bitte beachten:
Der Lebensunterhalt muss nicht nur zum Zeitpunkt der Einbürgerung eigenständig gesichert sein. Vielmehr ist auch eine gewisse Nachhaltigkeit erforderlich. Mitunter müssen Sie über eine ausreichende Altersvorsorge verfügen. Haben Sie oder Ihr Ehepartner in der Vergangenheit nie oder nur wenig gearbeitet und/oder über einen längeren Zeitraum hinweg Leistungen bezogen, kann die Prognose wegen fehlender Nachhaltigkeit negativ ausfallen und eine Einbürgerung ist nicht möglich.
Auch ist es notwendig, dass bei minderjährigen Kindern, die keine volle Betreuung mehr benötigen, der andere Elternteil ebenfalls im Rahmen seiner Möglichkeiten einer geringfügigen oder teilweisen Beschäftigung nachgeht. Gehen die Kinder zum Beispiel zur Schule und nur einer von Ihnen arbeitet in Vollzeit, ist es dem anderen Elternteil ebenfalls zuzumuten im Hinblick auf die Nachhaltigkeit einer stundenweisen Beschäftigung nachzugehen, um so in Zukunft ohne Leistungen leben zu können.
5. Sprachkenntnisse
Sie verfügen über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache – mindestens Niveau B1
Mögliche Nachweise: Sprachzertifikat B1 oder höher, ein im Bundesgebiet erworbener Schulabschluss (mindestens Hauptschule) bzw. Ausbildungsabschluss, Abschluss eines deutschsprachigen Studiums etc.
Bitte beachten:
Die Sprachkenntnisse müssen zum Zeitpunkt der Einbürgerung vorliegen. Sollten Zweifel daran bestehen, dass Sie trotz eines B1-Zertifikats weiterhin über ausreichend Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen, kann die Staatsangehörigkeitsbehörde Sie ggf. zum Ablegen einer neuen Sprachprüfung oder gar zur Teilnahme an einem Sprachkurs auffordern.
6. Staatsbürgerliche Kenntnisse
Sie verfügen über ausreichende Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland.
Mögliche Nachweise: Zertifikat „Einbürgerungstest“, Zertifikat „Test Leben in Deutschland“ (mindestens 17 Punkte), ein im Bundesgebiet erworbener Bildungsabschluss (mindestens Hauptschule), 4 Schulzeugnisse einer weiterführenden Schule (mit Versetzung), etc.
7. Straffreiheit
8. Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung sowie zur besonderen historischen Verantwortung Deutschlands → Loyalitätserklärung
Personen ab 16 Jahren müssen sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland sowie zur besonderen historischen Verantwortung Deutschlands für die nationalsozialistische Unrechtsherrschaft und ihre Folgen, insbesondere für den Schutz jüdischen Lebens, sowie zum friedlichen Zusammenleben der Völker und dem Verbot der Führung eines Angriffskriegs bekennen.
Bitte beachten:
Das Bekenntnis muss von Ihnen im Rahmen eines Vorsprachetermins persönlich bei der Staatsangehörigkeitsbehörde unterschrieben werden, inhaltlich verstanden werden und Ihrer persönlichen inneren Überzeugung entsprechen.
Ein glaubhaftes und wirksames Bekenntnis kann nur abgeben, wer den Inhalt der von ihm abgegebenen Bekenntniserklärung zumindest hinsichtlich der Kernelemente kennt und versteht (dies gilt auch für Personen, bei denen für die Einbürgerung im Ausnahmefall von ausreichend deutschen Sprachkenntnissen abgesehen wird).
Ob das Bekenntnis inhaltlich verstanden wurde, muss die Staatsangehörigkeitsbehörde im Einbürgerungsverfahren anhand von Fragen überprüfen. Können Sie die Fragen nicht hinreichend beantworten und dadurch nicht beweisen, dass Sie den Kerninhalt verstanden haben, so kann nicht von einem glaubwürdig abgegebenen Bekenntnis ausgegangen werden und eine Einbürgerung ist nicht möglich. Bereiten Sie sich deshalb bereits im Voraus gut vor. Sie erhalten mit einer Einladung zum Gespräch auch weitere Informationen, die Ihnen bei der Vorbereitung helfen.
Ausnahmen
Von manchen der oben genannten Einbürgerungsvoraussetzungen können in bestimmten Fällen bzw. für bestimmte Personengruppen Ausnahmen gemacht werden. Im Folgenden informieren wir Sie über die wichtigsten Ausnahmen:
Ausnahme der Lebensunterhaltssicherung
Personen, die bis zum 30.06.1974 als Gastarbeiter in die BRD oder als Vertragsarbeitnehmer bis zum 13.06.1990 in die DDR eingereist sind bzw. Personen, die als Ehegatten eines Gastarbeiters bzw. Vertragsarbeitnehmers im zeitlichen Zusammenhang zu diesem nachgezogen sind:
In diesem Fall ist eine Einbürgerung auch möglich, wenn der Lebensunterhalt nicht ausreichend gesichert ist und Leistungen nach dem SGB II bzw. SGB XII bezogen werden, sofern Sie den Leistungsbezug nicht selbst zu vertreten haben.
Personen, die zum Zeitpunkt der Einbürgerung und darüber hinaus in Vollzeit erwerbstätig sind und dies innerhalb der letzten 24 Monate mindestens 20 Monate waren sowie Ehegatten/eingetragene Lebenspartner, die mit einer solchen Person und einem minderjährigen Kind in einer familiären Gemeinschaft leben.
Bitte beachten:
Eine gewisse Nachhaltigkeit ist dennoch erforderlich. Haben Sie oder Ihr Ehepartner in der Vergangenheit nie oder nur wenig gearbeitet, kann wegen fehlender Nachhaltigkeit keine positive Zukunftsprognose gestellt werden und eine Einbürgerung ist nicht möglich.
Ausnahmen (ausreichender) Sprachkenntnisse & Staatsbürgerliche Kenntnisse
- Personen, die bis zum 30.06.1974 als Gastarbeiter in die BRD oder als Vertragsarbeitnehmer bis zum 13.06.1990 in die DDR eingereist sind bzw. Personen, die als Ehegatten eines Gastarbeiters bzw. Vertragsarbeitnehmers im zeitlichen Zusammenhang zu diesem nachgezogen sind: In diesem Fall ist es ausreichend, wenn Sie sich ohne nennenswerte Probleme im Alltagsleben in deutscher Sprache mündlich verständigen können. Ein B1-Zertifikat sowie ein Einbürgerungstest sind nicht erforderlich.
- Krankheit, Behinderung, Alter
Von den ausreichenden deutschen Sprachkenntnissen und vom Einbürgerungstest kann bei Personen abgesehen werden, die wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung oder altersbedingt (Einreise nach dem 55. Lebensjahr und Einbürgerung ab dem 65. Lebensjahr) nachweislich oder offenkundig keine ausreichenden Sprachkenntnisse sowie staatsbürgerlichen Kenntnisse erwerben können. - Personen über 60 Jahre
Personen, die bereits älter als 60 Jahre sind, seit mindestens 12 Jahren in Deutschland leben und sich im Alltag mündlich gut verständigen können, benötigen ebenfalls weder ein B1-Zertifikat, noch einen Einbürgerungstest. - Sonstige
Bei Personen, die nachweisen können, dass Ihnen der Erwerb der ausreichenden deutschen Sprachkenntnisse trotz ernsthafter und nachhaltiger Bemühungen nicht möglich ist oder dauerhaft erschwert ist, kann auf die Vorlage eines B1-Zertifikats bzw. eines Einbürgerungstests verzichtet werden.
In diesem Fall ist es ausreichend, wenn Sie sich ohne nennenswerte Probleme im Alltagsleben in deutscher Sprache mündlich verständigen können.
Ausnahmen zu Vorstrafen
Folgende Verurteilungen stehen einer Einbürgerung in der Regel nicht entgegen:
- die Verhängung von Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmitteln nach dem Jugendgerichtsgesetz
- bis zu 90 Tagessätzen Geldstrafe
- bis zu 3 Monaten Freiheitsstrafe, die zur Bewährung ausgesetzt und nach Ablauf der Bewährungszeit erlassen worden ist
Liegen mehrere Verurteilungen vor, so sind diese zusammenzuzählen.
Diese Ausnahmen gelten nicht, wenn Sie wegen einer rechtswidrigen antisemitischen, rassistischen oder sonstigen menschenverachtenden Tat im Sinne von § 46 Absatz 2 Satz 2 des Strafgesetzbuches zu einer Freiheits-, Geld- oder Jugendstafe verurteilt wurden und ein solcher Beweggrund im Rahmen des Urteils festgestellt worden ist.
Ausschlussgründe
Eine Einbürgerung ist ausgeschlossen,
- wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass Sie verfassungsfeindliche oder extremistische Bestrebungen verfolgen, unterstützen oder dies in der Vergangenheit getan haben und nicht glaubhaft machen können, dass Sie sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt haben,
- wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass das Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung und zur besonderen historischen Verantwortung Deutschlands für die nationalsozialistische Unrechtsherrschaft und ihre Folgen inhaltlich unrichtig sind,
- bei bestehender Mehrehe,
- wenn Ihr Verhalten zeigt, dass Sie die im Grundgesetz festgelegte Gleichberechtigung von Mann und Frau missachten.
Verfahrensablauf
Sie möchten wissen, wie ein Einbürgerungsverfahren grundsätzlich abläuft? Nachfolgend erhalten Sie einen Überblick:
1. Antragsstellung
Das vollständig ausgefüllte und unterschriebene Antragsformular (PDF | 1 MB) sowie alle weiteren erforderlichen Unterlagen sind gesammelt beim Landratsamt einzureichen. Hierfür haben Sie folgende Möglichkeiten:
- durch Übersendung per Post an
Landratsamt Hohenlohekreis
Amt für Ordnung & Zuwanderung
Staatsangehörigkeitsbehörde
Allee 17
74653 Künzelsau - durch Einwurf in einen der Briefkästen beim Landratsamt
- durch Abgabe an der Bürgertheke des Landratsamts
Eine persönliche Abgabe der Antragsunterlagen bei der Staatsangehörigkeitsbehörde sowie eine Online-Antragstellung sind derzeit (noch) nicht möglich.
Unsere Liste mit allen erforderlichen Unterlagen (PDF | 509 KB) für Ihren Einbürgerungsantrag hilft Ihnen beim Überprüfen der Vollständigkeit.
Bitte beachten:
Einbürgerungsanträge von Personen mit Wohnsitz im Ausland sind zentral beim Bundesverwaltungsamt in Köln zu stellen.
2. Prüfverfahren
Die Staatsangehörigkeitsbehörde führt die erforderlichen Ermittlungen durch. Sie beteiligt
- die Ausländerbehörde
- die Polizeibehörden (Landeskriminalamt, Bundeszentralregister)
- das Landesamt für Verfassungsschutz
Sofern im Einzelfall erforderlich:
- das Jobcenter
- die Bundesagentur für Arbeit
- das Sozialamt
- ggf. weitere Stellen.
Sobald der Staatsangehörigkeitsbehörde von Ihnen alle erforderlichen Nachweise und von den angefragten Behörden alle Rückmeldungen vorliegen, prüfen die Mitarbeitenden anhand der vorliegenden Unterlagen, ob Sie alle erforderlichen Einbürgerungsvoraussetzungen erfüllen.
3. Einbürgerungsgespräch
Personen ab 16 Jahren müssen sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung und zur besonderen historischen Verantwortung Deutschlands bekennen.
Das Bekenntnis muss von der inneren Einstellung getragen werden und Sie müssen den Kerninhalt verstanden haben. Dies ist von der Staatsangehörigkeitsbehörde in einem persönlichen Gespräch anhand von Fragen zu überprüfen. Sie werden zu gegebener Zeit zu diesem Gespräch eingeladen und erhalten zur Vorbereitung entsprechendes Infomaterial.
Bitte beachten:
Sollte die Beantwortung unserer Fragen zeigen, dass Sie den Inhalt nicht verstanden haben, so ist eine Einbürgerung nicht möglich. Nur, wer den Inhalt und die Bedeutung verstanden hat, kann ein glaubhaftes Bekenntnis abgeben. Dies gilt auch, wenn Ihre Sprachkenntnisse hierfür trotz Vorlage eines B1-Zertifikats nicht ausreichen oder aufgrund einer Ausnahme grundsätzlich von den Sprachkenntnissen abzusehen wäre.
4. Entscheidung
Nachdem wir Ihren Antrag geprüft haben und Sie alle Voraussetzungen erfüllen, werden Sie von uns über den positiven Ausgang des Verfahrens benachrichtigt.
Sollte die Antragsprüfung hingegen ergeben, dass nicht alle Einbürgerungsvoraussetzungen vollständig erfüllt werden, werden Sie darüber in Form eines Anhörungsschreibens informiert. Mit diesem Schreiben wird Ihnen zunächst die Möglichkeit gegeben, Ihren Einbürgerungsantrag freiwillig zurückzuziehen. Erfolgt innerhalb der Anhörungsfrist keine Antragsrücknahme, erhalten Sie nach Fristablauf den Ablehnungsbescheid.
Kosten
Für die Einbürgerung wird eine Verwaltungsgebühr fällig. Die Gebühr für die Einbürgerung beträgt 255 € und ermäßigt sich für ein minderjähriges Kind, das gemeinsam mit einem
Elternteil eingebürgert wird und keine eigenen Einkünfte hat, auf 51 €.
Auch für die Ablehnung oder die Rücknahme Ihres Einbürgerungsantrages wird eine Gebühr erhoben. Die Höhe dieser Gebühr richtet sich nach dem im Verfahren entstandenen Verwaltungsaufwand.
Bitte beachten:
Die Gebühr wird erst am Ende des Verfahrens fällig und ist erst dann zu begleichen, wenn Sie hierzu von der Staatsangehörigkeitsbehörde aufgefordert wurden. Solange Sie nicht zur Zahlung der Gebühr aufgefordert werden, bitten wir von einer Überweisung abzusehen.
Formulare
Das Antragsformular und weitere Formulare finden Sie unter der Formularverwaltung.
Vertiefende Informationen
- Broschüre „Mein Weg zum deutschen Pass“
- Informationen des Ministeriums des Inneren, für Digitalisierung und Kommunen Baden-Württemberg
- Informationen des Bundesministeriums des Innern und für Heimat
- Informationen des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (BAMF)
- Informationen des Bundesverwaltungsamts (BVA) für Personen mit Wohnsitz im Ausland
- Adressen und Termine der Volkshochschulen, an denen Sie den Einbürgerungstest ablegen können